Die Weimarer Hofkapelle 1683–1851

Personelle Ressourcen. Organisatorische Strukturen. Künstlerische Leistungen

von Christian Ahrens

Coverbild: Weimarer Stadtschloss, perspektivische Ansicht des Festsaals; aquarellierte Fe-derzeichnung, ca. 1830 (Klassik Stiftung Weimar, Bestand Museen, Inv.-Nr. PK 256)

Coverbild: Weimarer Stadtschloss, perspektivische Ansicht des Festsaals; aquarellierte Fe-derzeichnung, ca. 1830 (Klassik Stiftung Weimar, Bestand Museen, Inv.-Nr. PK 256)

Dem Idealbild einer Hofkapelle entspricht die von Sachsen-Weimar ganz und gar nicht. Weder existierte sie über Jahrhunderte hinweg und konnte sich kontinuierlich entwickeln, noch waren in ihr überwiegend fest angestellte Kapellmusiker tätig, so dass man allenfalls bei außergewöhnlichen Besetzungsproblemen andere Musiker zur Verstärkung heranziehen musste. Nach zwanzigjähriger Vakanz 1683 neu gegründet, bestand sie formal lediglich 52 Jahre und dann erst wieder ab 1775.
1735 entließ Herzog Ernst August I. (1688–1748) sämtliche Kapellmitglieder. Sein Sohn Constantin II. (1737–1748) hatte für den Regierungsantritt 1755 die Aufstellung einer ‚neuen’ Kapelle zielstrebig vorbereitet, verstarb jedoch schon nach drei Jahren. Da dessen Sohn Carl August (1757–1828) erst 1775 die Regierungsgeschäfte

übernehmen konnte, kamen nach bisheriger Auffassung in einem Zeitraum von 30 Jahren größere musikalische Aktivitäten weitgehend zum Erliegen oder konnten nur von Laien aufrechterhalten werden. Eine genaue Untersuchung der Quellen beweist jedoch, dass die Kapelle in den Jahren 1735–1755 ihre Aktivitäten in vollem Umfang aufrechterhalten konnte; ebenso in der Zeit der Vormundschaft für Carl August durch dessen Mutter Anna Amalia (1739–1807). Und zwar mit ausgebildeten, leistungsfähigen Musikern, die in anderen Positionen am Hof oder beim Militär angestellt waren.

Herkunft der Musiker

Bis 1780 waren relativ wenige Musiker der Weimarer Kapelle ausschließlich für diesen Dienst angestellt und wurden aus der zugehörigen Kasse besoldet. Viele Musiker waren einem anderen Hofamt zugeordnet, wurden aus dessen Etat entlohnt und erhielten dann nominell die zugehörige Funktionsbezeichnung („Prädikat“), ohne sie de facto auszuüben. Bei der Mehrzahl der Kapellisten handelte es sich um Militärmusiker (sog. Hautboisten; von frz. Hautbois = Oboe), die wie ihre Kollegen verschiedene Instrumente beherrschten, so dass sich ein vollbesetztes Orchester bilden ließ. Dazu kam der jeweilige Leiter der Stadtmusik, der vier bis fünf Lehrlingen und Gesellen beschäftigte und dem insbesondere die Stellung der Janitschareninstrumente – Becken, kleine und große Trommeln, Triangel – sowie der Posaunen oblag. Mithin bestand die Hofkapelle nach unserem heutigen Verständnis ausschließlich aus Berufsmusikern und keinen Laien, entsprechend hoch dürfte das generelle Leistungsniveau anzusetzen sein. 1780 wurden jene Hautboisten, die schon jahrzehntelang in der Kapelle gedient hatten, als feste Kapellmitglieder übernommen und zu Hofmusikern ernannt.

Von Dienenden und Herrschenden

Am Weimarer Hof galten nicht nur die Kapellmitglieder sondern auch die jeweiligen Kapellmeister bis ins 19. Jahrhundert hinein als Diener und wurden entsprechend behandelt. Als man im Jahre 1828 den Vertrag des Kapellmeisters Johann Nepomuk Hummel (1787–1837; seit 1819 in Weimar) überarbeitete, lehnte man dessen Ansinnen ab, ihm größere Mitspracherechte bei der Auswahl und Einstellung von Orchestermitgliedern sowie Opernsängerinnen und -sängern einzuräumen. Vielmehr bekräftigte Großherzog Carl Friedrich (1783–1853; regierend ab 1828) ausdrücklich, dass Unser Hofmarschallamt durch die Vorschläge, Anträge und Gutachten des Kapellmeisters nicht unbedingt gebunden, sondern nur verpflichtet werden darf, diese Vorschläge pp. zu vernehmen und im Falle abweichender Meinung Unsere Entscheidung einzuholen (Schreiben des Hofmarschalls Carl Emil Spiegel von und zu Pickelsheim an den Dirigenten André Hippolyte Jean Baptiste Chélard vom 20.8.1843 [Thüringisches Hauptstaatsarchiv Weimar]).

Porträt Herzog Ernst August I. (Public Domain)

Porträt Herzog Ernst August I. (Public Domain)


De facto behielt sich der Regent mithin vor, persönlich über die Qualität und Eignung der Musiker und Musikerinnen zu entscheiden, ggf. gegen den ausdrücklichen Rat des Kapellmeisters. Noch 1843 musste sich der damalige Kapellmeister André Hippolyte Jean Baptiste Chélard (1789–1861; in Weimar 1840–1851) beim Hofmarschall dafür rechtfertigen, dass er seine Aufstellung im Orchester verändert hatte. Er nahm nicht, wie fast überall an deutschen Höfen noch üblich, einen Platz inmitten der Musiker ein, mit dem Gesicht zur Bühne und zu den Sängern gekehrt, so daß die meisten Musiker lediglich seine Armbewegungen verfolgen konnten (der Weimarer Hofmarschall war der Ansicht, dass „für das Orchester selbst kein Nachtheil entstehen kann, ob sie dem Kapellmeister ins Gesicht sehen, oder zum Theil im Rücken haben, denn das Orchester hat sich nach dem Tacktstab zu richten.“). Chélard stand vielmehr vor dem gesamten Orchester, so dass die Musiker ihm ins Gesicht sehen und seine Körpersprache verfolgen konnten. Mit dieser fortschrittlichen Platzierung war freilich verbunden, dass er dem Publikum, damit natürlich auch den Herrschern, den Rücken zukehrte, was keineswegs allgemeine Zustimmung fand.
Die Befugnis des Hofmarschalls als oberster Repräsentant der Hofbürokratie war nahezu allumfassend. Ihm oblag bei Streitigkeiten innerhalb des Orchesters oder zwischen dem Kapellmeister und einzelnen Sängern die letztgültige Entscheidung, selbst in künstlerischen Fragen. Ob es um unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des Tempos oder der Phrasierung ging, um die zuverlässige Wahrnehmung und qualitativ angemessene Erfüllung der Dienstaufgaben sowie die regelmäßige Teilnahme an den Proben – nur allzu oft gab es darüber Streit, und der durfte nur vom Hofmarschall, in Einzelfällen sogar vom Herzog selbst, geschlichtet werden.
Die Musiker als Untergebene, die von ihren Dienstherren kommandiert und drangsaliert wurden und Befehle ohne Widerrede auszuführen hatten – ein solches Bild wäre zu einseitig. Denn die viele Musiker betrieben eine subtile aber wirksame Obstruktionspolitik. Da wurden Proben und Aufführungen ohne vorherige Abmeldung versäumt; da wurde ein ungebührliches, manchmal geradezu flegelhaftes Benehmen an den Tag gelegt, selbst bei öffentlichen Aufführungen und im Schriftverkehr mit der Obrigkeit. Und es wurden Beurlaubungen für Studienzwecke oder für Konzertreisen eigenmächtig ausgedehnt, oftmals bis weit in die Spielzeit hinein, obschon die jeweiligen Regenten derartige Reisen großzügig finanzierten. Zur Rede gestellt, wiesen die Delinquenten jegliche Verantwortung von sich und schoben diese ihren Kollegen zu. Oder, was noch häufiger vorkam, sie beschuldigten das unter ihnen stehende Dienerpersonal: entweder den Kapelldiener oder die eigene Dienstmagd, die Anweisungen des Hofamts nicht korrekt oder nicht fristgerecht weitergeleitet hätten. Dieses Verhalten änderte sich im Laufe der Jahrhunderte kaum, obschon die Herzöge immer wieder aufs Neue Disziplin anmahnten und erforderlichenfalls Strafen androhten. Die erwiesen sich in der Praxis als völlig wirkungslos, da es sich in der Regel um Arrest handelte. Weil die Kapelle personell so schwach besetzt war, dass man zumindest auf die leistungsstarken Musiker nicht verzichten konnte, musste der Kapellmeister oft genug darum bitten, die Arreststrafe auszusetzen oder auf sie zu verzichten. So drehten die Musiker gleichsam den Spieß um und rächten sich für tatsächliche oder vermeintliche Bevormundungen bei der zuständigen Hofbürokratie und letztlich ihrem obersten Dienstherren.

Von den Lebensumständen der Kapellmusiker

Die Mitglieder der Weimarer Hofkapelle gehörten dem mittleren Bürgertum an und bezogen seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert Gehälter, die ihnen und ihren Familien ein befriedigendes Auskommen sicherten. Im Vergleich mit anderen Lohnempfängern standen sie sich nicht schlecht. Um 1820 verfügten ca. 60% der Bevölkerung im Herzogtum Sachsen-Weimar jährlich über weniger als 100 Taler, rund 20% hatten ein Einkommen zwischen 100 und 200 Talern. Unter den Kapellmitgliedern hingegen erhielten immer nur einige wenige junge, noch weitgehend ungeschulte Musiker weniger als 100 Taler, weitere 20% zwischen 100 und 200 Talern. Hingegen verfügten 80% der Orchestermitglieder über ein Gehalt zwischen 200 und 400 Talern; der Durchschnitt lag bei gut 200 Talern. Im Vergleich zu berühmten Sängerinnen war das

Unterschriften von Orchestermitgliedern auf einem Erlass von 1848. (Thüringisches Hauptstaatsarchiv Weimar, Bestand Kunst und Wissenschaft – A 9604a)

Unterschriften von Orchestermitgliedern auf einem Erlass von 1848.
(Thüringisches Hauptstaatsarchiv Weimar, Bestand Kunst und Wissenschaft – A 9604a)

Einkommen hingegen gering: Henriette Eberwein (1797–1849) erhielt seit 1818 eine Jahresgage von gut 1.000 Talern und eine garantierte Pension in Höhe von 300 Talern.
Wenn zahlreiche Kapell-Musiker Schulden anhäuften – teilweise in Höhe von mehreren Jahresgehältern –, so war das zumeist eine Folge mangelnder Haushaltsdisziplin. Wirklichen Mangel litten hingegen die Witwen und Waisen. Und zwar auch nach der Einrichtung einer Witwenkasse in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, denn die sicherte ihnen lediglich ca. 20% des Gehalts ihres verstorbenen Mannes zu. Zahlreiche Schilderungen von Betroffenen malen ein anschauliches Bild von existenzieller Not, selbst dann, wenn ihnen das Herrscherhaus eine sog. „Bier- und Brotstelle“ bewilligte. Damit sollte die Nahrungsmittelversorgung notleidender Menschen sichergestellt werden; auf Antrag konnte auch der entsprechende Geldbetrag ausgezahlt werden. Der lag jedoch bei lediglich 20 Talern im Jahr – mehr als 50 Taler benötigte eine Einzelperson zur Deckung ihres Lebensbedarfs, eine Familie mit vier Kindern rund 180 Taler. Hohe Kinderzahl auf der einen, Ehelosigkeit von Frauen auf der anderen Seite, führten beim Tod des Ernährers fast zwangsläufig zu einer Verelendung. Frei von Sorgen waren allein die Witwen der Kapellmeister, da ihnen eine angemessene Altersversorgung garantiert war: die Witwe von Johann Nepomuk Hummel (1778–1837), der ab 1819 Kapellmeister in Weimar war, erhielt beispielweise mehr als 250 Taler.

Fazit

Erstaunlich offen charakterisierte 1729 der Sächsische Finanzbeamte Julius Bernhard v. Rohr (1688–1742) das Hofleben aufgrund eigener Erfahrungen folgerndermaßen:

„Das Hof=Leben ist eine Versammlung vieler kluger Leute, die ihre Handlungen zum Vergnügen ihrer Herrschafft einrichten wollen, eine Werckstatt der Politesse, eine Schule der Gedult, eine prächtig scheinende Sclaverey, und ein Sammel=Platz des Neides und der Mißgunst.“ (Julius Bernhard v. Rohr, Einleitung zur Ceremoniel=Wissenschafft der Privat-Personen, […], Berlin 1728, S. 221f.)

Was er nicht erwähnte, war das Bestreben mancher Hofleute, ihr Abhängigkeitsverhältnis – „die prächtig scheinende Sclaverey“ – abzumildern, in dem sie sich individuelle Freiräume zu verschaffen suchten, selbst wenn diese zu Lasten von Kollegen gingen. Diese Einstellung bestimmte auch das Verhalten vieler Weimarer Kapellisten, ein Solidariätsgefühl konnte sich nicht entwickeln, zumal ein finanzieller oder künstlerischer Aufstieg fast völlig vom Wohlwollen der Hofbürokratie abhing. Selbst die Revolution von 1848 vermochte daran nichts zu ändern. Vielmehr verhielten sich viele Weimarer Musiker wie renitente Kinder und nahmen dabei stillschweigend in Kauf, dass die musikalische Leistungsfähigkeit der Kapelle Schaden nahm. Sie selbst konnten das verschmerzen, denn sie hatten das Privileg eines einträglichen und zumeist lebenslangen Dienstverhältnisses. Zwar konnte der Regent jederzeit die Kapelle auflösen und die Musiker entlassen, doch kam das wegen der Konkurrenz unter den vielen deutschen Fürstentümern nur selten vor. Normalerweise waren Entlassungen außerordentlich selten. Für die Zeit ihres Dienstes jedenfalls saßen die Musiker am längeren Hebel. Keine Frage: organisatorisch waren die Herrschaftsstrukturen klar und eindeutig geregelt. Die Realität aber sah etwas anders aus.

Christian Ahrens: Die Weimarer Hofkapelle 1683–1851. Personelle Ressourcen. Organisatorische Strukturen. Künstlerische Leistungen (Schriften der Academia Musicalis Thuringiae, Bd. 1), Sinzig: Studio—Verlag 2015, 652 Seiten, ISBN: 978-3-89564-166-4, 68,- €.

Zum Autor: Christian Ahrens, bis 2008 Professor für Musikwissenschaft an der Ruhr-Universität Bochum, verfasste unter anderem Publikationen zur Instrumentenkunde und der Geschichte der Gothaer Hofkapelle (2009).

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